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§ 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen über den Verkauf von Softwarelizenzen ("Software") zwischen uns, der NCP engineering GmbH ("wir", "uns" oder "NCP") und ihren Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch solche, die z.B. in einem Auftrag oder einer Lieferbestätigung des Kunden enthalten sind, gelten nicht, soweit die Parteien dies nicht schriftlich anderweitig vereinbaren. 1.2 Für von uns gelieferte Software gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen unsere Software-Lizenzbedingungen ("Lizenzbedingungen"), die dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt und unter www.ncp.de zum Ausdruck oder Download bereitgehalten werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und der Lizenzbedingungen gilt die jeweilige Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorrangig. § 2 Angebote Unsere Angebote sind freibleibend, technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Bestellungen des Kunden können von uns innerhalb von vier Wochen nach Eingang durch Bestätigung oder Auslieferung der bestellten Software angenommen werden. § 3 Preise und Zahlungsbedingungen 3.1 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.2 Rechnungen werden entsprechend dem auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziel zur Zahlung fällig. 3.3 Sofern der Kunde das Zahlungsziel nicht einhält, erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der Software, auf die sich die jeweilige Rechnung bezieht, automatisch und vollständig. § 4 Lieferzeit
Von uns angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit nicht NCP und der Kunde individualvertraglich Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbaren. § 5 Gefahrübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Software geht mit Auslieferung der Software an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt bzw. mit der Übersendung der Lizenzkeys auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. § 6 Sach- und Rechtsmängel
6.1 Für Sach- und Rechtsmängel (nachfolgend “Mängel”) an der Software haftet NCP gemäß den nachfolgenden Regelungen, soweit sich nicht aus Ziffer 8 der Software Lizenzbedingungen etwas Abweichendes ergibt. 6.2 Der Kunde erkennt an, dass es nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, die insbesondere mit anderen Programmen oder Anlagen verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie vollkommen fehlerfrei arbeiten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik können ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb und die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler der Software nicht vollständig gewährleistet werden. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software (d.h. der Maßstab für Tauglichkeit, Einsatzfähigkeit und bestimmungsgemäße Nutzbarkeit) ist deshalb ausschließlich durch das mit der Software gelieferte, auf die Software bezogene NCP-Datenblatt beschrieben. Nur die Funktionsweise wesentlich einschränkende Abweichungen von dem maßgeblichen NCP-Datenblatt stellen einen Sachmangel dar. Individuelle Anforderungen des Kunden gelten nur dann als Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software, wenn sie zuvor in einem gemeinschaftlich erarbeiteten Lastenheft ausdrücklich schriftlich definiert worden sind. 6.3 Die Haftung seitens NCP für Mängel gemäß dieser Ziffer setzt voraus, dassder Kunde NCP einen aufgetretenen Mangel innerhalb der Verjährungsfrist unverzüglich schriftlich mitteilt. Im Falle einer solchen schriftlichen Mängelrüge ist NCP zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb jeweils angemessener Frist berechtigt. NCP wird dabei nach eigener Wahl den Mangel entweder beseitigen oder Ersatz liefern. Sofern dies für den Kunden zumutbar ist, ist NCP außerdem berechtigt, den Mangel auch durch Zurverfügungstellung einer Umgehungs- oder Behelfslösung zu beseitigen. Der Kunde hat NCP im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von NCP die Software (wie sie bei Auftreten des Mangels benutzt wurde) zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen einzuspielen, die NCP bereitstellt. Sollte die Nacherfüllung auch nach Ablauf der zweiten angemessenen Frist fehlgeschlagen sein, so ist der Kunde berechtigt, die an NCP für den/die zugehörigen Lizenzschlüssel der betroffenen Software entrichtete oder zu entrichtende Gegenleistung angemessen zu mindern oder von der Bestellung des betroffenen Lizenzschlüssels nach vorheriger schriftlicher Androhung zurücktreten. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt, wobei jegliche Schadensersatzpflicht seitens NCP abschließend in Ziffer 7 (Haftung) geregelt ist. Der Kunde erkennt an, dass NCP erfolgreich nacherfüllt hat im Sinne dieser Ziffer 6.3, wenn NCP entweder (i) binnen zwei (2) Monaten nach Anzeige eines Mangels durch den Kunden eine neue Version der Software herausbringt und dem Kunden zur Verfügung stellt, in der der betreffende Mangel behoben ist, oder (ii) falls NCP keine solche neue Version herausbringt, wenn NCP den betreffenden Mangel binnen drei (3) Monaten nach Anzeige des Mangels durch den Kunden wie oben bestimmt beseitigt oder dem Kunden Ersatz liefert oder eine Umgehungs- oder Behelflösung zur Verfügung stellt. 6.4 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn. Sofern NCP jedoch einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Beschaffenheit einer Sache übernommen hat, finden hinsichtlich der Verjährungsfrist die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. 6.5 Die Parteien sind sich einig, dass die Übernahme einer Garantie stets eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfordern soll, in der die Garantie ausdrücklich als "Garantie" zu bezeichnen ist. 6.6 Sollten die aufgetretenen Probleme nicht durch die von NCP überlassene Software, sondern durch Softwareprodukte Dritter oder durch die verwendete Hardware verursacht worden sein, so sind diesbezügliche Mängelansprüche von dem Kunden gegenüber NCP ausgeschlossen. Gleiches gilt, sofern der Kunde die Software vertragswidrig nutzt, oder sofern der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter Änderungen oder Bearbeitungen an der Software vorgenommen hat oder es sich um lediglich unwesentliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software handelt. § 7 Haftung 7.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.2 wird die gesetzliche und/oder vertragliche Haftung von NCP für Schadensersatz wie folgt beschränkt: (i) NCP haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (d.h. solcher Pflichten, deren Nichterfüllung den Zweck des jeweiligen Einzelvertragszweck gefährden würde, sog. Kardinalspflichten); (ii) NCP haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. 7.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder schuldhaft verursachten Körperschäden. 7.3 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche angemessenen Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen, was insbesondere eine Pflicht des Kunden zur regelmäßigen Datensicherung und zur nachgelagerten Durchführung von Security-Checks (insbesondere zur Abwehr bzw. Entdeckung von Viren und anderen Störprogrammen im IT-System des Kunden) umfasst. 7.4 NCP haftet nicht für indirekte und/oder Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere nicht für entgangene Gewinne und Zinsverluste, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. 7.5 Soweit NCP's Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von NCP. § 8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung und zudem rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurde. § 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Nürnberg. 9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ist Nürnberg. NCP ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 9.3 Diese Verkaufsbedingungen wie auch einzelne Bestellungen des Kunden unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. § 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie der Lizenzbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, oder sollten diese Lizenzbedingungen eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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